Seit 2005 sind wir ’staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung‘
Auf freiwilliger Basis können sich Einrichtungen der Weiterbildung einem staatlichen Anerkennungsverfahren unterziehen, mit dem qualitative Mindestanforderungen vorgegeben werden.
Der Titel „Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern“ dient dem Schutz der Teilnehmenden und kann von den Einrichtungen der Weiterbildung auch zur Werbung eingesetzt werden.
Grundlage für die Anerkennung sind § 6 Abs. 1 des Weiterbildungsförderungsgesetzes sowie die Weiterbildungslandesverordnung.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind:
- Der Träger der Einrichtung bekennt sich schriftlich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes).
- Die Einrichtung steht im Einklang mit bestehenden Gesetzen und führt ihre Maßnahmen auf der Basis der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland definierten Wertordnung durch.
- Die Einrichtung kann eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung nachweisen und hat in dieser Zeit Leistungen erbracht, die nach Inhalt und Umfang die Anerkennung rechtfertigen.
- Die Einrichtung gewährleistet eine erfolgreiche Weiterbildungsarbeit; dies kann nur angenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Nachweis einer planmäßigen, kontinuierlichen und auf Dauer angelegten Arbeit,
b) den Weiterbildungsveranstaltungen liegt ein geeignetes didaktisches und
methodisches Konzept zu Grunde,
c) die Veranstaltungsformen sowie ihre Dauer und die Teilnehmendenzahlen sind so bemessen, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können,
d) für die Weiterbildungsveranstaltungen stehen ausreichende Räumlichkeiten mit einer zweckentsprechenden Ausstattung und die erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung,
e) jede Weiterbildungsveranstaltung wird von einer verantwortlichen Kursleiterin oder einem verantwortlichen Kursleiter durchgeführt. - Die Einrichtung macht ihre Veranstaltungen grundsätzlich für alle zugänglich; die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für besondere Zielgruppen und an Bildungsmaßnahmen, die zu einem Abschluss führen, können von bestimmten bildungsbezogenen Teilnahmevoraussetzungen abhängig gemacht werden.
- Die Einrichtung wird von einer hauptberuflich tätigen Person geleitet, die nach Vorbildung und Werdegang fachlich geeignet ist.
- Die Einrichtung verfügt über eine ausreichende Anzahl an fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal, gewährleistet die kontinuierliche berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und gibt ihnen die Möglichkeit einer Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen der Einrichtung.
- Die Einrichtung unterzieht sich durch geeignete Maßnahmen einer kontinuierlichen Evaluation und wirkt auf eine stetige Verbesserung der Qualität ihrer Arbeit hin.