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Satzung - Soziale Bildung e.V.
Beschlussdatum:
07.02.2008
Vereinsregister
Rostock: VR 1839
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Soziale Bildung e.V.". Er hat seinen Sitz in Rostock und soll
ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet
der Vereinsname „Soziale Bildung e.V.". Das Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein ist in der Kinder- und
Jugendarbeit tätig. Es werden Maßnahmen im Sinne des KJHG
durchgeführt, unter anderen:
- offene Kinder- und Jugendarbeit
- außerschulische, politische
Jugendbildung
- Jugendarbeit in Sport und Spiel
- arbeitswelt- und schulbezogene
Jugendarbeit
- internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung,
Zeltlagerarbeit
- Jugendberatung und Elternarbeit
- Vertretung der Interessen der Kinder
und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem
Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.
Der Verein fördert die Bildung,
interkulturelle Begegnungen, demokratische antirassistische
emanzipatorische Initiativen. Der Verein dient der Stärkung und
Festigung von demokratischen, sozialen und emanzipatorischen
Prinzipien, um ein friedliches humanes Miteinander aller Menschen zu
fördern. Der Satzungszweck soll mittels Bildungsveranstaltungen,
Kinder- und Jugendarbeit und intensiver Mitarbeit und Zusammenarbeit
mit anderen Organisationen erreicht werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und
fördernde Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder sind
stimmberechtigt.
a) Ordentliche Mitglieder des Vereins
können natürliche volljährige Personen und juristische
Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, den
Vereinszweck zu fördern und aktiv in den Beschlussorganen des
Vereins mitzuarbeiten. Über die Aufnahme entscheidet nach
schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand dem
Antragsteller nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen.
b) Fördernde Mitglieder können
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
werden, die durch Beteiligung an Vorhaben des Vereins oder durch
Zuwendungen den Vereinszweck fördern. Der Verein informiert sie
über die Entwicklung der Arbeit und über seine finanzielle
Situation. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Erklärung begründet und beendet.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod
des Mitglied, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein
oder Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss
der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden
Mitglieder von 3/4 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind Vorstand und
Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB
besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, der
Schriftführerin und der Schatzmeisterin. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit
des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben
zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen
der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltsplan, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über
Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes
werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschliesst in Sitzungen,
die vom einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1.
Stellvertreters.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des
Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstandes,
2. Beschlussfassung über
Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. weitere Aufgaben, soweit sich dies
aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt:
- Mitgliederversammlungen finden
mindestens einmal im Jahr statt,
- die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen,
- beschlussfähig ist die
Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind,
- Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt,
- Satzungsänderungen müssen
3/4 der anwesenden Mitglieder beschliessen,
- der Vereinszweck kann nur durch 3/4
aller anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer)
zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für
zwei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine
Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Das
Ergebnis ist in der Jahrevollversammlung mitzuteilen. Kassenprüfer
dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt
durch Beschluss von 4/5 der Mitgliederversammlung. Im Falle der
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an LOBBI e.V. (Landesweite
Opferberatung, Beistand und Information für Betroffene rechter
Gewalt in Mecklenburg Vorpommern), die es unmittelbar und
ausschliesslich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat. Vor der Weitergabe des Vermögens bei
Auflösung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
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