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Satzung - Soziale Bildung e.V.
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Beschlussdatum: 26.09.2011
Vereinsregister Rostock: VR 1839
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§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Soziale Bildung e.V.". Er hat seinen Sitz in Rostock und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Soziale Bildung e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Der Verein ist in der Kinder- und Jugendarbeit tätig. Es werden Maßnahmen im Sinne des KJHG durchgeführt, unter anderem: - offene Kinder- und Jugendarbeit - außerschulische, politische Jugendbildung - Jugendarbeit in Sport und Spiel - arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit - internationale Jugendarbeit - Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit - Jugendberatung und Elternarbeit - Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.
Der Verein fördert die Bildung, interkulturelle Begegnungen und demokratische antirassistische emanzipatorische Initiativen. Die Projekte verfolgen entwicklungspolitische, vernetzende und demokratische Ziele. Der Verein dient der Stärkung und Festigung von demokratischen, sozialen und emanzipatorischen Prinzipien, um ein friedliches humanes Miteinander aller Menschen zu fördern. Weiterhin arbeitet der Verein in den Bereichen Forschung, Sozialforschung und Projektevaluation. Der Satzungszweck soll mittels (Sozial-)Forschungsarbeit, Bildungsveranstaltungen, Kinder- und Jugendarbeit und intensiver Mitarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen erreicht werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und aktiv in den Beschlussorganen des Vereins mitzuarbeiten. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand dem Antragsteller nicht verpflichtet die Gründe mitzuteilen. b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die durch Beteiligung an Vorhaben des Vereins oder durch Zuwendungen den Vereinszweck fördern. Der Verein informiert sie über die Entwicklung der Arbeit und über seine finanzielle Situation. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung begründet und beendet.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglied, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit juristischer Personen. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem/der 1. und 2. Stellvertreter_in, der Schriftführer_in und Schatzmeister_in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Einberufung der Mitgliederversammlung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplan, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters.
§ 12 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt: - Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt, - die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen, - beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt, - Satzungsänderungen müssen 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen, - der Vereinszweck kann nur durch 3/4 aller anwesenden Mitglieder geändert werden.
§ 13 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem/der Versammlungsleiter_in und dem/der Schriftführer_in (Protokollführer_in) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer_in Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer_in überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Das Ergebnis ist in der Jahrevollversammlung mitzuteilen. Kassenprüfer_innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von 4/5 der Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vereinsvermögen an LOBBI e.V. (Landesweite Opferberatung, Beistand und Information für Betroffene rechter Gewalt in Mecklenburg Vorpommern), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Weitergabe des Vermögens bei Auflösung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
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